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Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind
temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels
Wärmeakkus oder Flaschen temperiert werden müssen. |
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Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten
Ort (Stand des Verkäufers oder Raum für die Lagerung verkaufter
Tiere) verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor
nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tier können
kostenlos an der Information zur Aufbewahrung abgegeben werden. |
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Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für
jeden Interessenten ersichtlich sein:
| a) |
Name des Verkäufers |
| b) |
wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres |
| c) |
Verbreitungsgebiet |
| d) |
Herkunft: Wildfang / Nachzucht |
| e) |
Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV
(Anlage 1) |
| f) |
zu erwartende Endgröße |
| g) |
Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt |
| h) |
bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung |
| i) |
Der Anhang [ "Deklaration " ] sollte verwendet werden, um eine ausreichende
und fehlerfreie Deklaration sicherzustellen. |
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Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten
der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht
und nicht vermarktet werden. |
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Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel
möglich sein. |
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Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat
oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der
Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse
sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen. |
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Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten
mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht
sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes
Wasser ist zu wechseln. |
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Chamaeleons dürfen nur in ausreichend hohen Behältern mit eine
Kletter- Sitzgelegenheit (Ast) präsentiert werden. |
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Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß
an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein. |
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Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden
Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über
Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des
Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten):
| a) |
ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr |
| b) |
geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen |
| c) |
die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses
Wenden ermöglichen. Sie muss bei - Echsen und Amphibien mindestens das
1,5 Fache der Kopf-Rumpf-Länge - bei Schlangen jede Seitenlänge
mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei Schildkröten
die zweifache Panzerlänge betragen. |
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Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung
eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose
Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßlern. |
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Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem
Zustand befindliche Tiere angeboten werden. |
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Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von
geschützten Tieren hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO
338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung
gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß
EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine
Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann
zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer
zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch
Dritte ist unzulässig. |
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Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen
gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36
der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet
sein- Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer
zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen
worden sein. |
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Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten,
die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer
dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für
die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten
sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht
gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten. Benutzen Sie bitte nach
Möglichkeit das ausdruckbare [ Formular ]. |
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Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern)
eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt
für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen( Kopien)
mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten
besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die
im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt
gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente
(Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen. |
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Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys
temmincki (Geierschildkröte)dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht
angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. |
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Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen
Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren
Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels
Sonde ist nicht erlaubt. |
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Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt. |
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Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter oder eine
anderen Person zu beaufsichtigen. |
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Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen
mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden. |
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Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große
Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung
stehen. Es dürfen nur Futternager zum Verkauf angeboten werden.
Geflügel ist vom Verkauf komplett ausgeschloßen. |
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Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die
Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere
eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur
Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren
die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss. |
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Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und
bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das
Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen- oder Rattenbabys ,
Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens verboten. |
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An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen
Tiere nicht ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
Des weitern ist ihnen das Betreten des Gifttierraumes untersagt. |
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Die Behältnisse in denen giftige Tiere angeboten werden, müssen
gegen unbeabsichtigtes Öffnen, z.B. durch Herunterfallen, ausreichend
gesichert sein. |
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Erworbene Gifttiere dürfen nicht über das weitere
Börsengelände mitgeführt werden, sondern müssen an der
dafür vorbestimmten Stelle abgegeben werden. Es wird ein separater Raum
in der Börsenhalle mit kostenloser Aufsicht zur Verfügung gestellt.
Der Verkäufer hat den Käufer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. |
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Das Handhaben von Tieren im Giftraum ist untersagt. |
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Aussteller, deren Tierhaltung behördlicherseits erheblich beanstandet
wird, werden von der nächsten Terraxotica ausgeschlossen oder sofort.Im
Einzelfall entscheidet darüber ein Vertreter der zuständigen
Behörde. |
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Das Rauchen ist in allen Räumen, untersagt, es sei denn es wird
darauf hingewiesen das es sich um ein Raucherraum / Zimmer handelt. |
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Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen
und sonstigen Schäden. |
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Wir bitten darum nicht mehr wie 70 % des Standes mit Wildfängen
auszustellen. |
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Für Stromverlängerungen und Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen. |
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Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Börse ist das Standgeld
zu bezahlen. Ansonsten kann der Standplatz nicht garantiert werden. |
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Auf einen gespendeten Stand erhalten nur 2 Leute freien Eintritt
unabhängig von der größe des Standes. |
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Abfälle die durch den Verkauf entstehen , werden nicht durch die
Veranstallter beseitigt, sprich die Verkäufer/inen stellen sicher das
Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen wie Sie ihn vorgefunden haben. |
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Für Hunde ist der Zutritt der Hallen verboten. |
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Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc, oder durch
Kleidungsstücken in der Veranstaltungshalle und auf dem dazugehörigen
Gelände ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.
Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung der Aussteller. |